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Satzung

"Brote und Fische" ist eine nicht rechtsfähige Stiftung. Diese Organisationsform erfordert so wenig Verwaltung wie möglich und so viel Aufsicht und Kontrolle wie nötig.

Ein dreiköpfiges Kuratorium (Vorstand) ist dafür verantwortlich, daß die Erträge der Stiftung für die vereinbarten Ziele eingesetzt werden.

Die Stifterinnen und Stifter werden einmal im Jahr zur Stifterversammlung eingeladen und können über die Wahl des Kuratoriums die Arbeit der Stiftung mitbestimmen. Wer (einmalig oder in Raten) 500 Euro gestiftet hat, ist stimmberechtigt, einen Teil der Mitglieder des Kuratoriums zu wählen.
Den anderen Teil wählt der Kirchenvorstand.
So ist eine enge Verzahnung zwischen Stiftung und Gemeinde gewährleistet.

 

Satzung der Stiftung
Brote und Fische
Eine Stiftung für die Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz
vom 9. November 2003
in der Fassung vom 14.04.2008

§ 1 Name, Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 5 Stiftungsorgane
§ 6 Stiftungsversammlung
§ 7 Kuratorium
§ 8 Treuhandverwaltung
§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 10 Anfallberechtigung

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Brote und Fische".

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

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§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz 

(3) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch die Bereitstellung von Geldmitteln. Diese dürfen nur für solche Vorhaben und Aufwendungen der Auferstehungsgemeinde zur Verfügung gestellt werden, die zu deren Aufgaben zählen und von steuerlichen Vorschriften als kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden. 

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln. 

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus 

a) dem Anfangsvermögen in Höhe von 10.000.-  Euro (in Worten zehntausend Euro)

sowie 

b) weiteren Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr.7 und Nr. 12 AO.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Stiftungsversammlung

(1) Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifterinnen und Stifter, Zustifterinnen und Zustifter an.

(2) Das Stimmrecht steht allen Personen gemäß Abs. 1 zu, die mindestens 500.- Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Mehrere Zustiftungen werden zusammengerechnet.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin oder der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für diese Person gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung jährlich über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten.

(5) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen und in der Ladung anzugeben, ob in der Versammlung die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums ansteht. Die Stiftungsversammlung ist vom Kuratorium zu leiten. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und zwei anwesenden Mitgliedern der Stiftungsversammlung zu unterzeichnen ist.

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§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Das Kuratorium besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die zu einem Kirchenvorstand wählbar sein müssten. Die Stiftungsversammlung legt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kuratoriums fest.

(3) Die Stiftungsversammlung wählt ein Mitglied des Kuratoriums, wenn dieses aus drei Mitgliedern besteht, sonst zwei Mitglieder. Der Kirchenvorstand der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz wählt die übrigen Mitglieder des Kuratoriums.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl des ersten Kuratoriums beträgt die Amtszeit des von der Stiftungsversammlung gewählten Mitglieds oder der Mitglieder zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. Nach dem Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Wahl des neuen Kuratoriums im Amt.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die vorstehenden Formalitäten brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder darauf verzichten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

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§ 8 Treuhandverwaltung

(1) Die Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums und wickelt die Maßnahmen ab.

(2) Der Kirchenvorstand legt dem Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung mit folgendem Inhalt vor:

a) Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember.
b) Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
c) Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens,
d) Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
e) Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung sind nur zulässig, wenn sie wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse notwendig oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist.

(2) Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit aller Mitglieder der Stiftungsversammlung.

(3) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.

§ 10 Anfallberechtigung

Im Fall der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz.

Satzung der Stiftung
Brote und Fische
Eine Stiftung für die Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz vom 9. November 2003

§ 1 Name, Rechtsform

§ 2 Stiftungszweck

§ 3 Stiftungsvermögen

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

§ 5 Stiftungsorgane

§ 6 Stiftungsversammlung

§ 7 Kuratorium

§ 8 Treuhandverwaltung

§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung

§ 10 Anfallberechtigung

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Brote und Fische".
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
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§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz 
(3) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch die Bereitstellung von Geldmitteln. Diese dürfen nur für solche Vorhaben und Aufwendungen der Auferstehungsgemeinde zur Verfügung gestellt werden, die zu deren unmittelbaren Aufgaben zählen und von steuerlichen Vorschriften als kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden. 
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln. 
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus 
a) dem Anfangsvermögen in Höhe von 10.000.- Euro (in Worten zehntausend Euro)
sowie 
b) weiteren Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. 
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr.7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Stiftungsversammlung
(1) Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifterinnen und Stifter, Zustifterinnen und Zustifter an, die mindestens 500.- Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Mehrere Zustiftungen werden zusammengerechnet. Die Zugehörigkeit ist weder übertragbar noch geht sie auf die Erbinnen und Erben der Mitglieder über.
(2) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin oder der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für diese Person gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung jährlich über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten.
(4) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen und in der Ladung anzugeben, ob in der Versammlung die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums ansteht. Die Stiftungsversammlung ist vom Kuratorium zu leiten. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und zwei anwesenden Mitgliedern der Stiftungsversammlung zu unterzeichnen ist.
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§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. (2) Das Kuratorium besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die zu einem Kirchenvorstand wählbar sein müssten. Die Stiftungsversammlung legt zu Beginn der Amtszeit die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kuratoriums fest.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz ist geborenes Mitglied des Kuratoriums. Die Stiftungsversammlung wählt ein Mitglied des Kuratoriums, wenn dieses aus drei Mitgliedern besteht, sonst zwei Mitglieder. Der Kirchenvorstand der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz wählt die übrigen Mitglieder des Kuratoriums.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl des ersten Kuratoriums beträgt die Amtszeit des von der Stiftungsversammlung gewählten Mitglieds oder der Mitglieder zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. Nach dem Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Wahl des neuen Kuratoriums im Amt.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die vorstehenden Formalitäten brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder darauf verzichten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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§ 8 Treuhandverwaltung
(1) Die Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums und wickelt die Maßnahmen ab.
(2) Der Kirchenvorstand legt dem Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung mit folgendem Inhalt vor:
a) Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember.
b) Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
c) Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens,
d) Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
e) Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung sind nur zulässig, wenn sie wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse notwendig oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist.
(2) Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit aller Mitglieder der Stiftungsversammlung.
(3) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
§ 10 Anfallberechtigung
Im Fall der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz.
 

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aktualisiert am 16.01.2010